Beitragserhöhung nicht immer rechtmässig

Nicht immer ist eine Beitragsanpassung auch rechtmäßig.

Nimmt eine private Krankenkasse Änderung an den Berechnungsgrundsätze vor, wie zum Beispiel höhere Sicherheiten, so kann dies zu einer stärkeren Beitragsanpassung führen als gewöhnlich. Zwar sind derartige Sicherheiten in den Kalkulationsgrundsätzen vom Gesetz vorgeschrieben, jedoch nur soweit dies erforderlich ist. Sind die Grundlagen der Berechnung unbegründet hoch, so kann dies in einer gerichtlichen Prüfung beanstandet werden.

Ebenfalls zu überhöhten Beitragsanpassungen kann es kommen, wenn die Erstkalkulation bei Eintritt in die PKV unzureichend war. Da die privaten Krankenkassen einem hohen Konkurrenzdruck ausgesetzt sind, kommt es vor, dass die Einstiegsprämien tendenziell zu niedrig kalkuliert sind. Geht die Kasse in den folgenden Jahren zu Berechnungsgrundsätzen mit ausreichenden Sicherheiten über, so führt dies zwangsläufig zu überdurchschnittlichen Beitragsanpassungen. Laut Versicherungsaufsichtsgesetz (VGA) kann eine derartige Erhöhung der Prämie also durchaus unzulässig sein.

Nimmt eine Versicherung zwischenzeitlich keine Beitraganpassungen vor, obwohl dies aufgrund veränderter Verhältnisse eigentlich erforderlich gewesen wäre, so kann es zu einem nicht unerheblichen Anpassungsstau kommen. Um diesen wieder auszugleichen, müssen nun verzögerte Beitragsanpassungen vorgenommen werden. Dabei kommt es zu sogenannten Nachholeffekten, die eine stärkere Erhöhung der Prämien zufolge haben können als normal. So müssen zum Beispiel die bisher gezahlten, zu niedrigen Altersrückstellungen ausgeglichen werden und auch das inzwischen gestiegene Alter des Versicherungsnehmers muss bei den folgenden Anpassungen berücksichtigt werden.

Auch eine zu niedrige Kalkulation der Altersrückstellung kann zu einer überhöhten Beitragsanpassung führen. Bei der Neuberechnung der Prämie ist die bisher erzielte Altersrückstellung beitragsmindernd anzurechnen. Wurde die bisherige Prämie allerdings auf Grund falscher Kalkulationsgrundlagen zu niedrig berechnet, so gilt dies natürlich auch für die darin enthaltene Altersrückstellung. Bei der Neuberechnung führt die zu niedrige Altersrückstellung nun automatisch zu einer niedrigeren Beitragsminderung und damit insgesamt zu einer überhöhten Beitragsanpassung.

Privaten Krankenkassen ist oft schon frühzeitig bekannt, dass eine neue Kalkulation der Prämien vorgenommen werden muss. Tatsächlich neu berechnet werden die Beiträge dann aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Werden während dieser Zeit auf Grundlage der alten Prämien Verträge mit Neukunden abgeschlossen, so ist der Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, den neuen Versicherungsnehmer über die bevorstehende Beitragsanpassung zu informieren. Geschieht dies nicht, so kann eine daraus resultierende Beitragsanpassung gerichtlich beanstandet werden.

Die meisten privaten Krankenkassen fügen ihren Beitragsanpassungen eine Kundenmitteilung an, in der die Gründe der Erhöhung erläutert werden. Wer trotzdem weitere Informationen haben möchte, erhält diese indem er eine Kundenbeschwerde bei der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde vorbringt. Die PKV wird dann zu der Beschwerde Stellung nehmen und auch einen Beitragsberechnungsbogen beilegen. Können die Gründe der Beitragsanpassung dadurch noch immer nicht zufriedenstellend geklärt werden, so kann ein sachverständiger Gutachter zur Prüfung herangezogen werden.

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